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S a t z u n g

des VfL Bad Wildungen e.V.

( Stand 24. April 2015)

 

die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-

LeiterInnen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile.

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

     Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

 

Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

-    bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien

-    wegen massivem unsportlichen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(11) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer

der Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge,         Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

     Die Organe des Vereins sind

-          der Gesamtvorstand

-          die Mitgliederversammlung.

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine

Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

-    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach Vereinssatzung;

-    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung, möglichst durch den Vorstandsvorsitzenden;

-    die Aufstellung von Haushaltsvoranschlägen für jedes Geschäftsjahr;

-    die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen;

-    die Entscheidung über Vereinsaufnahmeanträge;

-    die Entscheidung über Vereinsausschlüsse;

-    die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sowie die fristgerechte Abführung von Steuern, Abgaben und sonstigen Beiträgen;

-    die Buchführung und damit zusammenhängend die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

-    die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Im Rahmen dieser Ressortverwaltung hat jedes zuständige Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand unverzüglich über besondere und/oder wichtige Vorgänge zu unterrichten.

   (10) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und  

ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße   Entscheidung des Vorstands über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

   (11) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom

zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

   (12) Ehrenamtlich Tätige (z.B. Vorstand, Abteilungsleiter und Übungsleiter) haften für

           Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber

           den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-

           keit.

 

- Entgegennahme vom Jahresbericht des Vorstandes;

- Entlastung des Vorstandes;

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter

   gemäß dieser Satzung;

- Ernennung von Ehrenmitgliedern;

- Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen,

werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

- Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahr

      stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung

      und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mit-

      gliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus

      wichtigem Grund beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter

      Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom

vom Vorstand zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Hinweis auf die Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim und durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind. Die Mitteilung von Adressänderungen bzw. Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

-   Ort und Zeit der Versammlung;

-    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

-    Zahl der erschienenen Mitglieder;

-    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit;

-    die Tagesordnung;

-    die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis;

-    die Art der Abstimmung;

-    Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

-   Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

 

 

 

 

     (1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Mit der Prüfung können auch Nichtmitglieder beauftragt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Fällt ein Kassenprüfer in der laufenden Wahlperiode aus, so kann der Vorstand einen    

neuen Kassenprüfer berufen . Dessen Amtszeit endet nach dem Bericht in der   folgenden Mitgliederversammlung.

(3) Kassenprüfer haben das Recht die Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung    

einschließlich eventuell bestehender Untergliederungen jederzeit zu prüfen. Der   Vorstand ist verpflichtet, umfassend Einsicht in die verlangten Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

     (4) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder-

           versammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Dieser ist dem Vorstand spätestens zwei

            Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

           -   Verleihung einer Ehrenurkunde;

-   Verleihung der silbernen Ehrennadel für 20 Jahre Mitgliedschaft;

-    Verleihung der goldenen Ehrennadel für 40 Jahre Mitgliedschaft;

-    Ehrenurkunde für 50 und alle weiteren 10 Jahre Mitgliedschaft

-    Ehrenmitgliedschaft.

-    Speicherung,

-    Bearbeitung,

-    Verarbeitung,

-    Übermittlung,

     ihrer persönlichen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des

     Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er

     aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

schutzgesetzes das Recht auf

-    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

sowie zum Zweck der Speicherung;

-    Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

-    Sperrung der Daten;

-    Löschung seiner Daten.

Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogenen Daten dorthin zu melden.

Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Der Verein entfernt Daten und Einzelfotos von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen.

Mitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion

oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

       Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstands sind zu

       protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der

       Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und

       dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzu-–

       bewahren.